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© Dipl.-Ing. (FH) Angelika Esch 2013

Energieausweis

Energieausweisaussteller gemäß Anlage 11, EnEV 2009 Ab dem 01.01.2009 ist der Energieausweis (Energiepass) für alle Gebäude Pflicht. Der Ausweis muss bei Neuvermietung, Neuverpachtung oder Verkauf allen potentiellen Interessenten zugänglich gemacht werden. Altmieter, welche vor den jeweiligen Einführungsfristen eingezogen sind, haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis. Der Energieausweis kann wahlweise als Bedarfsausweis (Baukonstruktion) oder Verbrauchsausweis (realer Verbrauch) ausgestellt werden. Für Wohngebäude mit weniger als 4 Wohneinheiten, welche mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 errichtet wurden, sind im Regelfall nur noch Bedarfsenergieausweise zulässig. Der Energieausweis soll Mietern und Käufern einen ersten Überblick geben, mit welchen Energieverbräuchen zu rechnen ist. Für den Eigentümer soll der Energieausweis einen Anreiz zur Modernisierung geben. Aus diesem Grunde müssen dem Energieausweis auch Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Nur bei relativ neuen Gebäuden oder einem gut modernisierten Altbau kann auf Modernisierungsempfehlungen verzichtet werden. Nur bei relativ neuen Gebäuden oder sehr gut modernisierten Altbauten kann auf Modernisierungsempfehlungen verzichtet werden. Der Energieausweis kann nach der gültigen Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) und auch nach der ab 01.10.2009 gültigen EnEV 2009 ohne Ortstermin erstellt werden. Der Energieausweis online ist eine günstige Alternative zu kostenträchtigen Ortsterminen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit ausdrücklich erlaubt und freigestellt, dass der Eigentümer die Daten für den Energieausweis bereitstellt
Ingenieurbüro-Esch
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